Eintritt und Aufenthalt
Eintritt ins Frauenhaus
Der Aufenthalt im Frauenhaus ist freiwillig. Sie entscheiden selbst, ob Sie zu uns kommen, und können das Frauenhaus jederzeit wieder verlassen.
Die Kosten für den Aufenthalt werden in der Regel von der Opferhilfe übernommen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gerne klären wir gemeinsam mit ihnen die Finanzierung und unterstützen sie bei den notwendigen Schritten.
Der Standort der Herberge für Frauen – Frauenhaus Zug ist aus Sicherheitsgründen anonym. Wenn Sie sich für einen Aufenthalt entscheiden, vereinbaren wir mit Ihnen einen Treffpunkt und besprechen gemeinsam, wie Sie diesen sicher erreichen.

Die wichtigsten Vorbereitungen für den Eintritt ins Frauenhaus
Wenn es die Situation zulässt
Mobiltelefon
Falls Sie ohne Gepäck kommen
Alltag im Frauenhaus
Gemeinsam genutzt werden:
- Küche und Essbereich
- Badezimmer und WC
- Aufenthalts- und Arbeitsraum
- Spiel- und Bastelzimmer
- Aussenbereich



Wie in jeder Wohngemeinschaft übernehmen alle Bewohnerinnen kleine Aufgaben im Haushalt. Ein respektvoller und rücksichtsvoller Umgang miteinander schafft eine angenehme Atmosphäre, in der sich Frauen und Kinder sicher und willkommen fühlen.
Gemeinsame Mahlzeiten sowie Freizeitangebote wie Selbstverteidigungs-, Bewegungs- und Entspannungskurse schaffen Raum für Begegnung und Austausch. Sie fördern das Gemeinschaftsgefühl, stärken das Wohlbefinden und können neue Kraft und Zuversicht schenken.
Aufenthaltskosten
Die Aufenthaltskosten für Frauen und Kinder werden im Falle von häuslicher Gewalt in der Regel von der Opferhilfestelle der Kantone übernommen.
Wer häusliche Gewalt erlebt, hat das Recht auf Schutz und Beratung sowie auf professionelle medizinische, psychologische und juristische Unterstützung.
Die kantonalen Opferberatungsstellen organisieren bei Bedarf eine Unterkunft, zum Beispiel im Frauenhaus und übernehmen die Kosten dafür. Im Kanton Zug wird der Aufenthalt im Frauenhaus im Fall von häuslicher Gewalt die ersten 35 Tage finanziert (mit Antragsmöglichkeit auf Verlängerung). Das Recht auf Leistungen der Opferhilfe besteht unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erfolgte.
Als von häuslicher Gewalt betroffene Frau haben Sie Anspruch auf einen Schutzplatz in einem Frauenhaus. Dazu gehören auch finanzielle Leistungen, insbesondere die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt.
